Kosten anwaltlicher Tätigkeit

Vor Beginn jeder anwaltlichen Tätigkeit werden Sie über die zu erwartenden Kosten informiert. Bitte zögern Sie daher nicht, gleich danach zu fragen.

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts wird in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Danach richtet sich die Bemessung der Gebühren nach dem Gegenstand oder Verfahrenswert der einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts. In gerichtlichen Verfahren wird dieser Gegenstands- oder Verfahrenswert durch das Gericht festgesetzt.

Wenn mit dem Mandanten keine andere Form der Honorierung, bspw. die Abrechnung nach Stundenaufwand, vereinbart wird, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz automatisch. Die Vergütung für anwaltliche Beratungen oder Gutachten richtet sich nicht nach einem Gegenstands- oder Verfahrenswert. Vielmehr ist es für diese Angelegenheiten gesetzlich vorgesehen, dass der Anwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließt. Es wird Ihnen insoweit eine Vergütungsvereinbarung vorgeschlagen, z.B. nach Stundenhonorar, die jeweils gesondert mit Ihnen verhandelt und schriftlich niedergelegt wird.

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich – ob nun nach einer Vergütungsvereinbarung oder dem RVG abgerechnet wird – ein angemessener Kostenvorschuss in Rechnung gestellt wird. Für die Erstberatung wird Ihnen eine Erstberatungsgebühr angeboten.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung erstattet. Insbesondere gilt das für das Familien- und Erbrecht, wo allerdings häufig die Erstberatungsgebühr übernommen wird. Es ist Ihnen daher zu empfehlen, vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob diese die Kosten der von Ihnen gewünschten Anwaltstätigkeit übernimmt.

Für ein gerichtliches Verfahren kann bei unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe (PKH) – in familienrechtlichen Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe (VKH) – bewilligt werden.

Das Gericht kann PKH/VKH mit oder ohne Ratenzahlungen bewilligen. In beiden Fällen übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten des für Sie beigeordneten Rechtsanwalts. Setzt das Gericht eine Ratenzahlung fest, müssen Sie die festgesetzten Raten an die Staatskasse zahlen. Wird der Antrag auf PKH/VKH abgewiesen, müssen Sie die für die Tätigkeit in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entstandenen Gebühren sowie die Gerichtskosten übernehmen. Diese werden allerdings auf die Anwaltsgebühren, die in dem Verfahren entstehen, für das PKH/ VKH beantragt wurde, angerechnet.

Für die anwaltliche Beratung und Anwaltstätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens besteht bei unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Möglichkeit, Beratungshilfe zu erhalten. Für diesen Fall legen Sie bitte vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor (erhältlich in der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts). Bitte haben Sie Verständnis, dass ohne Vorlage des Berechtigungsscheins keine Beratung durchgeführt werden kann.

Noch ein Wort zu der immer wieder angebotenen „kostengünstigen“ Online-Scheidung:

Alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind an das geltende Gebühren- und Kostenrecht gebunden. Sie dürfen für ein gerichtliches Verfahren nicht weniger verlangen, als das Gebührenrecht (RVG) vorsieht, und mehr nur dann, wenn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Für eine sog. Online-Scheidung dürfen die Rechtsanwälte also keinen Cent weniger abrechnen, als wenn jemand in die Anwaltskanzlei kommt und das Scheidungsmandat klassisch bearbeitet wird. Eine Kostenersparnis findet hier also nicht statt.